Erwägungen 4. Gemäss Art. 17 des Gesetzes über den Tourismus vom 09. Februar 1996 (GTour) wird von den Gästen, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten, eine Kurtaxe erhoben und nach 21 Abs. 2 GTour ist der Beherberger von kurtaxenpflichtigen Gästen verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und dem Erhebungsorgan zu überweisen. Im Unterlassungsfall ist er selber für die Bezahlung verantwortlich. Auch ein der Kurtaxenpflicht unterworfener Eigentümer und Dauermieter hat die Pflicht zur Überweisung. Auf Begehren können Beherberger, kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.