Um diesem Kreis anzugehören, müssten die Personen entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sein und aufgrund dieser Stellung einen Anspruch auf eine Pauschalabrechnung haben. Da A.B. die Häuser nicht für sich, sondern ausschliesslich für Drittvermietung als Ferienwohnung bewirtschafte, seien diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt. Das Kantonsgericht hiess die von A.B. am 29. August 2005 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 21. Oktober 2005 gut.