Gemeinderat verfügungsweise verweigerte. A.B. führte dagegen am 15. April 2005 beim Staatsrat Beschwerde, der diese am 06. Juli 2005 mit der Begründung abwies, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Jahrespauschale für die Kurtaxenabrechnung einem klar definierten Personenkreis vorbehalten und nicht für einzelne Objekte. Um diesem Kreis anzugehören, müssten die Personen entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sein und aufgrund dieser Stellung einen Anspruch auf eine Pauschalabrechnung haben.