{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-166_2005-10-21.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/fb52a2733751978edad7f2a8be709b2b/file/", "Checksum": "895357d197fd5430f37f8e90ecd52f8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.10.2005 A1 05 166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 21.10.2005 A1 05 166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 21.10.2005 A1 05 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B.   c. Gemeinde S.  Kur- und Beherbergungstaxe  – Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen.  – Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine  einschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig.  Taxe de séjour et taxe d’hébergement  – Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du  forfait annuel.  – Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de per-  ception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en  cette matière.   Gekürzter Sachverhalt  A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen  bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsver-  ein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jah-  respauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der  63  KGVS A1 05 166"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:07", "Checksum": "375be2f6d0c9e5a7ca75e7f026b7ed61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.10.2005 A1 05 166\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B.   c. Gemeinde S.  Kur- und Beherbergungstaxe  – Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen.  – Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine  einschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig.  Taxe de séjour et taxe d’hébergement  – Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du  forfait annuel.  – Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de per-  ception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en  cette matière.   Gekürzter Sachverhalt  A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen  bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsver-  ein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jah-  respauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der  63  KGVS A1 05 166\n\n 5.1 Der Gesetzgeber führt als mögliche Antragsteller für eine Jahrespauschale die Beherberger und die kurtaxenpflichtigen Eigentümer\noder Dauermieter (le logeur, le propriétaire assujetti ou le locataire à\nlong terme) an. Kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter sind\nsolche, die nicht Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben\n(vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GTour), sich dort aber entweder in ihrer Eigentumswohnung oder in der dauerhaft für sich gemieteten Wohnung aufhalten und damit kurtaxenpflichtig werden. Als Beherberger im Sinne\ndes GTour gilt, wer Gäste gegen Entgelt beherbergt (Art. 23 GTour).\nDiese Aufzählung zeigt, dass drei verschiedene Personenkategorien\ndie Jahrespauschale verlangen können. Die vom Staatsrat vorgebrachte Definition bezieht sich auf die beiden letztgenannten Kategorien, unter die der Beschwerdeführer offensichtlich nicht fällt.\n\n5.2 Das Gesetz räumt aber auch dem Beherberger ausdrücklich\ndas Recht ein, einen Antrag auf Jahrespauschale zu stellen. In der Botschaft zum GTour vom 11. Januar 1995 (Bulletin des Séances du Grand\nConseil [BSGC] der verlängerten Novembersession, Februar 1995,\n66\n\nS. 293) hat der Staatsrat auf die administrative Vereinfachung bei der\nErhebung der Kur- und Beherbergungstaxen durch die „Einführung\neiner freiwilligen Pauschale» verwiesen, ohne dass er hier eine Einschränkung auf die Eigentümer oder Dauermieter vorgenommen hat.\nBei der Eintretensdebatte hat Grossrat Felix Zurbriggen auf die mögliche Pauschalierung der Kur- und Beherbergungstaxe Bezug genommen und für die Festlegung auf die Problematik hingewiesen, „dass\nder gute Vermieter pauschal abrechnen will und derjenige, dem das\nVermietungsglück weniger hold ist effektiv abrechnet, was im Endeffekt weniger Geld einbringt und auch die Statistik gemäss Art. 35 zur\nAlibiübung macht» (BSGC, a.a.O., S. 350). Die beiden Grossräte Hubert\nImhof (BSGC, a.a.O., S. 355) und Serge Solliard (BSGC, a.a.O., S. 358)\nhaben ganz allgemein eine vermehrte Pauschalierung für die Taxen\nverlangt. Der zuständige Staatsrat Raymond Deferr verwies beim Eintreten darauf, man habe »aussi introduit des forfaits, qui ne peuvent\nêtre que volontaires, mais l’on sait que lorsqu’ ils existent et que les\ngens en sont informés, ils vont volontiers dans cette direction» (BSGC,\na.a.O., S. 370). In der Detailberatung hat der Berichterstatter der parlamentarischen Kommission, Grossrat Maurice Chevrier, bei der\nBehandlung der Jahrespauschale der Kurtaxe erklärt, « l’article 20 prévoit deux nouveautés facilitant la perception des taxes de séjour: (- la\npremière ........) - la seconde par l’introduction du forfait, valable aussi\nbien pour les propriétaires d’appartements que d’hôtels ou d’hébergements collectifs, qui devrait être favorisée par les communes par\nl’introduction d’une mesure incitative. En effet, l’introduction du forfait supprimera les tracasseries administratives pour les communes et\npour les logeurs, et permettra aux SD un encaissement facilité en\ndébut d’année » (BSGC, a.a.O., S. 612).\n\n5.3 Aufgrund dieser Ausführungen bei der Beratung des Art. 20\nGTour, in der Endfassung Art. 21 geworden, und des klaren Wortlauts\nder gesetzlichen Bestimmung ist eine Einschränkung der Jahrespauschale auf Personen, die sich als Eigentümer des Gebäudes oder als\nDauermieter am Ferienort aufhalten, nicht haltbar. Vielmehr zeigt\nbereits die Aufzählung im Gesetz, aber auch die Beratung im kantonalen Parlament klar den Willen des Gesetzgebers, die Jahrespauschale\nbei der Kurtaxe, aber auch bei der Beherbergungstaxe, als Vereinfachung der Erhebung fakultativ, aber generell einzuführen. Das Parlament sah sie sogar als die wünschenswerte Erhebungsart an und war\nsich der negativen Konsequenzen auf die Einnahmen und die Übernachtungsstatistik durchaus bewusst.\n67\n\n5.4 Diese Schlussfolgerung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis\nverneinen, mit der pauschalen Abrechnung sei es möglich, dass ein\nBerherberger Taxen bei den Gästen einkassiere und diese nicht an die\nGemeinde weiterleite, was der Grundidee der Kurtaxe widerspreche.\nEinmal ist darauf hinzuweisen, dass die Taxen oftmals im Preis (Pauschalpreis) inbegriffen sind. Zum anderen nimmt der Gesetzgeber dies\nin Kauf und ist selbstverständlich auch der gegenteilige Fall denkbar.\nZum andern hat der Gesetzgeber den Beherberger für die Bezahlung\nder Taxe gegenüber der Gemeinde verantwortlich gemacht und es\nsomit diesem überlassen, ob er überhaupt und wie die Taxe beim Gast\neinkassieren will. Damit überlässt er das Verhältnis zwischen Berherberger und Gast dem Belieben der Beteiligten. Zu guter Letzt muss\nauch darauf hingewiesen werden, dass die Beträge, die allenfalls bei\neinem Gast einkassiert und nicht weitergeleitet werden könnten,\nbetragsmässig marginale Bedeutung haben.\n"}