{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-166_2005-10-21.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/fb52a2733751978edad7f2a8be709b2b/file/", "Checksum": "895357d197fd5430f37f8e90ecd52f8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.10.2005 A1 05 166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 21.10.2005 A1 05 166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 21.10.2005 A1 05 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B.   c. Gemeinde S.  Kur- und Beherbergungstaxe  – Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen.  – Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine  einschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig.  Taxe de séjour et taxe d’hébergement  – Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du  forfait annuel.  – Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de per-  ception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en  cette matière.   Gekürzter Sachverhalt  A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen  bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsver-  ein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jah-  respauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der  63  KGVS A1 05 166"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:07", "Checksum": "375be2f6d0c9e5a7ca75e7f026b7ed61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.10.2005 A1 05 166\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B.   c. Gemeinde S.  Kur- und Beherbergungstaxe  – Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen.  – Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine  einschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig.  Taxe de séjour et taxe d’hébergement  – Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du  forfait annuel.  – Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de per-  ception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en  cette matière.   Gekürzter Sachverhalt  A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen  bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsver-  ein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jah-  respauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der  63  KGVS A1 05 166\n\n 63\n\nKGVS A1 05 166\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B.\nc. Gemeinde S.\n\nKur- und Beherbergungstaxe\n– Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen.\n– Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine\neinschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig.\nTaxe de séjour et taxe d’hébergement\n– Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du\nforfait annuel.\n– Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de perception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en\ncette matière.\n\nGekürzter Sachverhalt\nA. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen\nbewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsverein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jahrespauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der\n64\n\nGemeinderat verfügungsweise verweigerte. A.B. führte dagegen am\n15. April 2005 beim Staatsrat Beschwerde, der diese am 06. Juli 2005\nmit der Begründung abwies, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der\nJahrespauschale für die Kurtaxenabrechnung einem klar definierten\nPersonenkreis vorbehalten und nicht für einzelne Objekte. Um diesem\nKreis anzugehören, müssten die Personen entweder eine dauernde\nAnwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sein\nund aufgrund dieser Stellung einen Anspruch auf eine Pauschalabrechnung haben. Da A.B. die Häuser nicht für sich, sondern ausschliesslich für Drittvermietung als Ferienwohnung bewirtschafte,\nseien diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt. Das Kantonsgericht hiess die von A.B. am 29. August 2005 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 21. Oktober 2005 gut.\n\nErwägungen\n4. Gemäss Art. 17 des Gesetzes über den Tourismus vom 09.\nFebruar 1996 (GTour) wird von den Gästen, die im Einzugsgebiet eines\nanerkannten Verkehrsvereins übernachten, eine Kurtaxe erhoben und\nnach 21 Abs. 2 GTour ist der Beherberger von kurtaxenpflichtigen\nGästen verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und dem Erhebungsorgan zu überweisen. Im Unterlassungsfall ist er selber für die Bezahlung verantwortlich. Auch ein der Kurtaxenpflicht unterworfener\nEigentümer und Dauermieter hat die Pflicht zur Überweisung.\nAuf Begehren können Beherberger, kurtaxenpflichtige Eigentümer\noder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat unter\nBeachtung des durchschnittlichen Besetzungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform am Ferienort die pauschale Anzahl der\nÜbernachtungen fest (Art. 21 Abs. 3 GTour). Die gleiche Möglichkeit\nfür die pauschale Abrechnung besteht im Übrigen auch für die Beherbergungstaxe (Art. 25 Abs. 3 GTour).\n\n4.1 Das GTour unterscheidet grundsätzlich zwei Taxen, einmal die\nKurtaxe (Art. 17 - 22), die vom Gast bezahlt (Art. 17) und in seinem\nInteresse verwendet werden muss (Art. 22), dann die Beherbergungstaxe (Art. 23 - 26), die der Beherberger schuldet (Art. 23) und in dessen Interesse eingesetzt werden muss (Art. 26), wobei an Stelle der\nBeherbergungstaxe die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 - 31) treten\nkann. Vorliegend geht es um die Kurtaxe, die zwar vom Gast geschuldet, für deren Bezahlung aber der Beherberger verantwortlich ist.\n65\n\n4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 GTour wird die Kurtaxe je Übernachtung\nerhoben und somit je Übernachtung abgerechnet. Art. 21 Abs. 3 sieht\njedoch die Möglichkeit der Bezahlung der Kurtaxen mittels einer Jahrespauschale vor. Zu diesem Zweck ist ein Gesuch an den Verkehrsverein zu richten, der dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag\nstellt. Der Gemeinderat ist zuständig, die Jahrespauschale festzusetzen. Er hat die Höhe „unter Beachtung des durchschnittlichen Besetzungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform am Ferienort»\nfestzulegen.\n\n5. Vorliegend hat ein Beherberger einen entsprechenden Antrag\nfür die Jahrespauschale gestellt und der Verkehrsverein, Gemeinde\nund Staatsrat weigerten sich, eine solche festzusetzen, weil die Voraussetzungen für die Jahrespauschale nicht erfüllt seien. Nach\nAnsicht des Verkehrsvereins und der Gemeinde gingen Einnahmen\nverloren, die Logiernächte-Statistik würde verwässert und der administrative Aufwand vergrössert, wenn die „Kurtaxenpauschale Schule\nmachen würde». Der Staatsrat will die Pauschale auf einen „klar definierten Personenkreis» beschränken und definiert diesen Kreis so,\ndass die Personen „entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen,\nBesitzer oder Eigentümer des Gebäudes sind und aufgrund dieser Stellung Anspruch auf eine Pauschalabrechnung haben.»\n\n"}