– Sieht der kommunale Gesetzgeber für Mauern an der Grundstücksgrenze eine maximale Höhe von 1.50 m vor und hat der Nachbar das Recht vom Ersteller zu verlangen, die Mauer in eine Distanz, die die Hälfte zwischen den 1.50 m und der projektierten Höhe beträgt, zu versetzen, kann der Gemeinderat innerhalb der Bauzone (Art. 2 Abs. 1 Ziffer 1 BauG) 1.50 m überschreitende Einfriedungsmauern bewilligen, wenn der Nachbar sich nicht formell dagegen wehrt. Die Baubewilligung schützt den Bauherrn hingegen nicht vor einer allfälligen Zivilklage des Nachbarn (E. 4b). – Pflicht der Baupolizei, das erforderliche Nachvollzugsverfahren einzuleiten und zu Ende zu führen (E. 5).