Grenzabstände; Mauern und Erdaufschüttungen – Qualifikation einer Baute, bestehend aus Stützmauer mit Erdaufschüttungen für Terrasse und unterirdischem Lokal mit Eingangstüre, bezüglich der Grenzabstandsvorschriften (E. 2). – Weil dieses Lokal über eine Fassade verfügt, unterliegt es den baurechtlichen Grenzabstandsvorschriften, die je nach Fassadengrösse unterschiedliche Abstände vorsehen (E. 3). – Das kantonale Baurecht kennt für Mauern und Erdaufschüttungen keine solchen Abstandsvorschriften; die Gemeinden können jedoch solche vorsehen (E. 4a). 4