Indem die Vorinstanz der Gemeinde die Kompetenz zum Erlass ihrer Verfügung vom 25. November 2003/04. Februar 2004 absprach und die zivilen Gerichte für zuständig erklärte, ist sie offensichtlich ohne genügende sachliche Begründung von der Rechtsauslegung der Gemeinde abgewichen und hat diese durch ihre ersetzt. Die vom Staatsrat vorgenommene Interpretation des Anstellungsverhältnisses hält, wie dargelegt, einer Rechtskontrolle aber nicht stand, weshalb der Entscheid des Staatsrates aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an diesen zurückzuweisen ist.