Die Entlöhnung wurde nicht in Verhandlungen, sondern einseitig im Gemeinderat festgelegt und vom Beschwerdeführer akzeptiert. Indem die Vorinstanz der Gemeinde die Kompetenz zum Erlass ihrer Verfügung vom 25. November 2003/04. Februar 2004 absprach und die zivilen Gerichte für zuständig erklärte, ist sie offensichtlich ohne genügende sachliche Begründung von der Rechtsauslegung der Gemeinde abgewichen und hat diese durch ihre ersetzt.