Diese Merkmale unterstreichen aber bloss den vertraglichen Charakter der Anstellung. Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, ihre entscheidende Schlussfolgerung, es liege «ein Ausnahmefall im Sinne des PR vor, wonach der Gemeinderat mit seinem Mitarbeiter (...) ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Vertrag begründet» habe, zu motivieren. Dafür genügen Hinweise auf vertragliche Regelungen, insbesondere auf die Entlöhnung, nicht. Der Hinweis auf deren Festlegung im freien Markt ist ohne sachverhaltsmässige Abstützung. Die Entlöhnung wurde nicht in Verhandlungen, sondern einseitig im Gemeinderat festgelegt und vom Beschwerdeführer akzeptiert.