Abschluss eines Vertrages und abweichende Abmachungen sogar ausdrücklich vorsieht. Mit der Vorinstanz kann allerdings insoweit einig gegangen werden, als sie das Arbeitsverhältnis als ein vertragliches und nicht verfügtes erachtet (S. 8, Ziff. 6 Abs. 3 des Entscheides). Auch ist unbestritten, dass die Gemeinde mit dem Beschwerdeführer seinen Arbeitseinsatz für die Gemeinde vertraglich regeln wollte. Diese Merkmale unterstreichen aber bloss den vertraglichen Charakter der Anstellung.