verhältnis (E. 9.4) drängen die Schlussfolgerung auf, das umstrittene Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinde und ihrem Bausekretär sei dem öffentlichrechtlichen Recht unterstellt und damit der Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit entzogen. 11.Die Hinweise der Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid auf vom PR abweichende, eigenständige Vertragsklauseln, wie insbesondere die Entlöhnung, die von der Lohnskala und Ämterklassifikation abweiche, genügen für sich allein noch nicht, den gegenteiligen Schluss zu ziehen. Denn vom PR abweichende Regeln im Arbeitsvertrag sind nichts Spezielles, sondern die Regel, weil das PR den 91