Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Gemeinde in Anwendung ihres autonomen Rechts und in Auslegung eines massgeblich von ihr formulierten Vertrags zum Ergebnis gekommen ist, es liege ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vor (E. 6.2). Vertragsgegenstand oder -zweck (E. 8.3), die Funktion oder der Grund der vorliegend vorzunehmenden Unterscheidung (8.4), der generelle Geltungsanspruch des PR (8.4), die Einbettung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (E. 9.2) und die Entstehung und Festsetzung des konkreten Vertragsinhalts (E. 9.3) sowie das Fehlen eines Hinweises auf eine gewollte Ausnahmeregelung als privatrechtliches Arbeits-