Allein das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages genügt nicht, um das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis zu einem privatrechtlichen werden zu lassen, nachdem jedes Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde vertraglich begründet werden muss (Ziff. II/2 PR). Nun enthält der Arbeitsvertrag vom 27./29. Juli 2001 aber nicht den geringsten ausdrücklichen Hinweis auf den Willen der Vertragsparteien, einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Dies gilt aber auch für die restlichen Akten und den vorausgehenden Gemeinderatsbeschluss.