9.4 Das PR lässt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu, doch ist dies nur ausnahmsweise mittels eines schriftlichen Arbeitsvertrages möglich (Ziff. I/2 Abs. 2 PR). Aus dieser Bestimmung ergeben sich zwei Schlussfolgerungen. Einmal ist der Regelfall das öffentlichrechtliche Verhältnis und zum andern müsste im schriftlichen Arbeitsvertrag erwähnt werden, es solle ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis geschaffen werden. Allein das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages genügt nicht, um das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis zu einem privatrechtlichen werden zu lassen, nachdem jedes Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde vertraglich begründet werden muss (Ziff.