9.2 Die Gemeinde hat das Pflichtenheft und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bausekretär in ihre administrativen Dienste integriert. So hält der Arbeitsvertrag fest, die administrativen Arbeiten seien über die Gemeindekanzlei abzuwickeln und die Arbeitseinteilung erfolge, zwar in eigener Verantwortung, jedoch nach Absprache mit den Ressortleitern oder dem Gemeindeschreiber. Auch diese generelle Einbettung in die kommunalen Dienste spricht gegen den im PR für Ausnahmen vorgesehenen, speziellen privatrechtlichen Status.