Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das PR sei ihm nicht ausgehändigt worden resp. er habe davon keine Kenntnis erhalten oder es sei vorliegend überhaupt nicht gültig. Im Gegenteil beharrt er in der Verwaltungsbeschwerde vom 08. März 2004 an verschiedenen Stellen auf der Anwendung des PR auf seinen Fall. Auch die Gemeinde als Behörde geht von einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis aus. Sie tut dies in Anwendung ihres eigenen PR und in Auslegung des von ihr vorgeschlagenen und unterzeichneten Arbeitsvertrages. Von der von ihr vertretenen Interpretation kann, wie dargelegt, nicht ohne weiteres abgewichen werden.