arbeitsvertrages des OR gelten, nichts zu ändern. Das OR kommt hier als subsidiäres Vertragsrecht zum Zug, doch steht das PR, als grundsätzlich für alle Verhältnisse Geltung beanspruchende Regelung, darüber. Dies gilt selbst dann, wenn in einem konkreten Fall praktisch alle Elemente der Anstellung vertraglich geregelt sind. Auch in einem solchen Fall hätte sich beispielsweise die Anstellung nach den Zuständigkeiten des PR zu richten und wäre, was wesentlich ist, das Anstellungsverhältnis gemäss Ziff. I/2 Abs. 1 PR ein öffentlichrechtliches. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das PR sei ihm nicht ausgehändigt worden resp.