9.1 Gemäss Ziff. II/2 PR wird bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und werden dem Arbeitnehmer das PR sowie nach Möglichkeit eine Stellenbeschreibung, welche als Bestandteil des Arbeitsvertrages gelten, ausgehändigt. Mit dieser Bestimmung kommt klar zum Ausdruck, dass für alle von der Gemeinde Angestellten, mit denen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, das PR zum integrierenden Bestandteil ihres Arbeitsvertrages wird. Daran vermag auch die im Vertrag enthaltene Bestimmung, wonach soweit der Arbeitsvertrag nichts Abweichendes festlege, die Bestimmungen des Einzel- 89