Darunter fallen die Prinzipien der Legalität, der Verhältnismässigkeit, des Verbots der Willkür und ähnliche Grundsätze. Die Verwaltungsjustiz ist im Vergleich mit den Zivilgerichten besser geeignet, die Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse zwischen den öffentlichrechtlichen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern auch unter Einbezug dieser, für die privaten Arbeitsverhältnisse irrelevanten Elemente, zu beurteilen. Dabei kann die Behörde oder allenfalls der Verwaltungsrichter Bestimmungen aus dem Privatrecht bzw. aus dem OR bei der konkreten Beurteilung beiziehen. Auch unter diesem Aspekt drängt sich die Annahme eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses auf.