8.4 Die Frage nach dem öffentlichen oder privatrechtlichen Charakter des Anstellungsverhältnisses stellt sich zudem vorliegend im Hinblick auf den Rechtsweg bzw. den Rechtsschutz. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der öffentlichrechtliche Arbeitgeber unabhängig von der Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall an die minimalen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern gebunden ist. Darunter fallen die Prinzipien der Legalität, der Verhältnismässigkeit, des Verbots der Willkür und ähnliche Grundsätze.