Baugesuche durch die Gemeinde, festgelegt. Er nahm eine öffentliche Aufgabe wahr. Dabei ist unerheblich, dass er als Bausekretär die Baudossiers nur vorbereitete und nicht Bewilligungsinstanz war. Die Entscheidvorbereitung als solche ist bereits eine öffentliche Aufgabe, weshalb für ihn beispielsweise auch die Ausstandsgründe von Art. 10 Abs. 1 VVRG galten. Der Arbeitsvertrag steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit einem öffentlichen Leistungsauftrag und muss unter diesem Aspekt klar als öffentlichrechtlich beurteilt werden.