49 Abs. 1 und 6 BauG). Das Bauwesen stellt daher offensichtlich eine öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens dar. Die Arbeit des Bausekretärs steht somit in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bzw. sie betrifft einen öffentlichrechtlich normierten Gegenstand. Mit dem Arbeitsvertrag wurden die Arbeitsbereiche des Beschwerdeführers im Rahmen des Vollzugs einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Behandlung der 88