GGO und GemG). Die Gemeinden müssen die Gesuche innerhalb der Bauzonen sowie der Maiensäss-, Weiler und Erhaltungszonen beurteilen und bewilligen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Baugesetz vom 08. Februar 1996 [BauG; GS/VS 705.1]). Sie führen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und bei eigenen Bauvorhaben die öffentliche Planauflage durch und leiten danach die Bauakten mit ihrer Vormeinung an die kantonale Baubewilligungsbehörde weiter (Art. 46 Abs. 2 Bauverordnung vom 02. Oktober 1996 [BauV; 705.100]). Schliesslich haben sie im Rahmen der Bewilligungskompetenz die Baupolizei wahrzunehmen und ausserhalb der Bauzone baupolizeiliche Mitwirkungspflichten (Art. 49 Abs. 1 und 6 BauG).