Der private Vertrag zielt demgegenüber auf die Befriedigung privater Interessen ab. Vorliegend trat die Gemeinde im Vertrag nicht wie ein Privater auf und wollte nicht irgendwelche Interessen verfolgen, sondern sie nahm mit der Anstellung des Beschwerdeführers ausschliesslich eine ihr von der kantonalen Gesetzgebung zugewiesene Aufgabe wahr. Konkret ging es um die Übernahme des Pflichtenhefts eines kommunalen Bausekretärs, welches in erster Linie die Aufgaben des örtlichen Bauwesens umfasst. Ortsplanung und Bauwesen sind eigenständige, öffentliche Befugnisse der Walliser Gemeinden und betreffen deren Kernaufgaben (Art. 6 lit. c GGO und GemG).