8.3 Wesentliches Element eines jeden Vertrages ist der Vertragsgegenstand. Der Vertrag wird massgeblich vom Zweck geprägt, zu welchem er abgeschlossen wurde (René Rhinow, Verfügung, Verwaltungsvertrag und privatrechtlicher Vertrag, in Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985, S. 303). Der öffentlichrechtliche Vertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder enthält Materien, die an sich vom öffentlichen Recht geregelt werden (Urteil [des Verwaltungsgerichts Zürich] vom 12. Januar 2005 PB.2004.00074). Der private Vertrag zielt demgegenüber auf die Befriedigung privater Interessen ab.