D. und Gemeinde Leukerbad). Es genüge nicht, hielt das Gericht in einem andern Urteil fest, dass in einem Anstellungsvertrag unter Verweis auf Bestimmungen des OR vom kommunalen Reglement abweichende Klauseln aufgenommen würden, um daraus ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zu machen (Urteil vom 10. Juni 1999 i.S. Administration intercommunale de Montana und Randogne). Im Falle der vertraglichen Anstellung einer Gemeindepolizistin hat das Gericht trotz Vorliegens eines formellen Anstellungsvertrages, der allerdings nur wenige Punkte regelte, offen gelassen, ob es sich um eine verfügte oder vertragliche Anstellung 87