8.2 Das Kantonsgericht hat diese Problemstellung bisher ebenfalls kasuistisch gelöst. So hat es festgehalten, der öffentlichrechtliche Charakter der Anstellung eines Arbeitnehmers der öffentlichen Körperschaften sei die Regel. Eine privatrechtliche sei ausnahmsweise für untergeordnete Funktionen in Teilzeit und mit zeitlicher Beschränkung (emplois subalternes, de caractère temporaire ou à temps partiel) vorbehalten (Urteil vom 27. Oktober 1995 i.S. Moulin c. CE mit Hinweis auf ein nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 1977 i.S. Gemeinde Ayent und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1991 i.S. Gemeinde Chermignon).