Bei der konkreten Anwendung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz verschiedene Funktionen zukommen können, je nach den Regelungsbedürfnissen und den Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen (BGE 128 III 250 E. 2a mit Hinw.; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1/B IV S. 2 f.). Bei der Abgrenzung misst die Praxis formalen Gesichtspunkten weniger Bedeutung zu.