8.1 Die bundesgerichtliche Praxis zur Abgrenzung bundesprivatrechtlicher Streitigkeiten von öffentlichrechtlichen ist kasuistisch geprägt (BGE 128 III 250 E. 2a; 126 III 431 E. 2c/bb; 120 II 412 E. 1b; 109 Ib 146 E. 1b). Nach ihr sind für die Abgrenzung verschiedene Theorien entwickelt worden, deren grundsätzliche Abgrenzungskriterien sich nicht ausschliessen und die im Einzelfall heranzuziehen sind, soweit sie sich am besten zur Lösung der konkreten Fragestellung eignen. Das 86