7.2.2 Als weiteres Ergebnis kann bereits jetzt festgehalten werden, dass auch der Vertrag als solcher keine schlüssige Antwort auf die Frage nach der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses gibt. Der Vertragsinhalt deckt sich mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juli 2001 resp. enthält die beschlossenen Vorgaben. Er definiert sich selbst nicht ausdrücklich als privat- oder öffentlichrechtlich.