7.2.1 Aus diesem Vertragswerk geht einmal hervor, dass der Beschwerdeführer als Bausekretär, dessen Aufgabengebiet sich grundsätzlich mit allen anfallenden Arbeiten der Baukommission deckte, angestellt wurde. Er erhielt die Weisung, die administrativen Arbeiten durch die Mitarbeiter im Gemeindebüro erledigen zu lassen und anderweitige Aufgaben nur nach ausdrücklicher Absprache mit den Ressortleitern zu übernehmen. Der Arbeitsvertrag enthielt zwar keinen Hinweis darauf, dass das PR auch für ihn gelte, wohl aber einen solchen für die Anwendung des OR. Der Vertrag bezeichnet sich auch nicht als ausnahmsweise privatrechtliches Arbeitsverhältnis.