Gemeindeschreiber zu erfolgen. Die Lohnbestandteile pro Stunde und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurden festgelegt und der Vertrag sollte zudem einen Hinweis auf Verschwiegenheit und Amtsgeheimnis enthalten. Der Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001, vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2001 unterzeichnet, umfasste genau die vom Gemeinderat festgelegten Punkte und enthielt zudem den Hinweis, soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes festlege, gälten die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des OR.