7.2 Der Gemeinderat beschloss am 26. Juli 2001 dem Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab dem 01. August 2001 zu unterbreiten. Er hielt gemäss Protokoll der erwähnten Sitzung als wichtigste Bestandteile des Vertragsvorschlags eine temporäre Anstellung als Bausekretär mit Entlöhnung im Stundenlohn zur Bewältigung aller anfallenden Arbeiten der Baukommission fest, wobei die rein administrativen Arbeiten durch die Abteilung Gemeindebüro erledigt und anderweitige Arbeiten nur nach vorheriger Absprache mit den jeweiligen Ressortleitern übernommen werden sollten.