7.1.2 Aus dieser Grundregelung kann hier vorerst abgeleitet werden, dass das Vorliegen eines Vertrages als solches noch keine Antwort auf die hier zu beantwortende Frage nach der privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Natur des Anstellungsverhältnisses gibt, da das PR selbst für jede Anstellung gilt und es für jedes Arbeitsverhältnis das Rechtsinstitut des Vertrags vorsieht. Zudem erklärt es, im Regelfall handle es sich um ein öffentlichrechtliches und nur ausnahmsweise um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.