Es behält dagegen ausdrücklich die Anwendung zwingender kantonaler Bestimmungen vor. Nach den Vertragsklauseln gilt das PR und, soweit weder der Arbeitsvertrag noch das PR für einen Sachverhalt eine Norm vorsehen, gelten die Art. 319 ff. OR. Zusätzlich definiert das PR das Angestelltenverhältnis grundsätzlich als öffentlichrechtliches, was in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsauffassung steht (Paul Richli, Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New Public Managements, Bern 1996, S. 56; Mathias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 228; Rhinow/Krähenbühl, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 468).