Dieses ist öffentlich-rechtlicher Natur» (Abs. 1). «In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat mit Mitarbeitern privatrechtliche Arbeitsverhältnisse durch schriftlichen Vertrag begründen» (Abs. 2). Nach Ziff. II/1 PR (Entstehung des Arbeitsverhältnisses) stellt der Gemeinderat die Arbeitnehmer an; nach Ziff. II/2 PR wird bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und es werden dem Arbeitnehmer das PR sowie eine Stellenbeschreibung (soweit vorhanden), welche als Bestandteil des Arbeitsvertrages gelten, ausgehändigt. 84