7.1 Gemäss Ziff. I/1 PR (Allgemeines) regelt das PR unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen das Arbeitsverhältnis aller Arbeitnehmer der Gemeinde (Abs. 1), wobei abweichende Bestimmungen in den Einzelarbeitsverträgen sowie zwingende Bestimmungen des kantonalen Rechts vorbehalten bleiben (Abs. 2) und bei fehlender Regelung im PR und Arbeitsvertrag subsidiär die Normen des OR über den Arbeitsvertrag gelten sollen. Ziff. I/2 PR hält fest, «die Mitarbeiter stehen zur Gemeinde im Angestelltenverhältnis. Dieses ist öffentlich-rechtlicher Natur» (Abs. 1).