Erwägungen 7. Die Gemeinde hat mit dem Personalreglement (PR) eine Reglementierung des Statuts ihrer Angestellten im Sinne von Art. 83 GGO beschlossen und dadurch kommunales, autonomes Recht geschaffen. Damit wird die Rechtsstellung der kommunalen Beamten oder Angestellten der Gemeinde primär durch dieses Reglement geordnet. Der Gemeinde kommt bei der Anwendung und Interpretation ihres Rechts eine gewisse Autonomie zu, die eine Beschwerdeinstanz respektieren muss und von welcher Rechtsauslegung sie nicht ohne triftige Gründe abweichen kann.