Am 11. Mai 2005 trat der Staatsrat auf die Beschwerde nicht ein, weil seiner Ansicht nach ein Rechtsverhältnis vertraglicher Natur vorliege, das dem öffentlichen Recht sowie der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen sei. Eine dagegen von A.B. beim Kantonsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess dieses am 02. Dezember 2005 gut und wies den Staatsrat an, über die Begehren materiell zu entscheiden.