In der Folge ergaben sich Differenzen zwischen A.B. und der Gemeinde bezüglich Wirksamkeit der Auflösung und über die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Ohne gütliche Einigung gelangte A.B. vorerst ans Arbeitsgericht des Kantons Wallis, das sich, die Angelegenheit als öffentlichrechtlich qualifizierend, für unzuständig 83