Anderweitige kommunale Aufgaben durften nur nach vorheriger Absprache mit den jeweiligen Ressortleitern übernommen werden. Der Stundenlohn wurde auf Fr. 75.– brutto festgelegt und A.B. ferner auf die Verschwiegenheit und das Amtsgeheimnis hingewiesen. Gemäss Vertrag sollten schliesslich, soweit dieser nichts Abweichendes festlege, die allgemeinen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des OR gelten. Die Gemeinde eröffnete A.B. am 21. August 2002 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2002. In der Folge ergaben sich