Gekürzter Sachverhalt Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001 als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administrativen Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu nehmen waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwortung, jedoch in Absprache mit den Ressortleitern oder dem Gemeindeschreiber zur erfolgen. Anderweitige kommunale Aufgaben durften nur nach vorheriger Absprache mit den jeweiligen Ressortleitern übernommen werden.