{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-12-02", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-111_2005-12-02.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/64d00200c8345eab9b240e0ae0477d34/file/", "Checksum": "9b75655c4ebf13b8f96de81e3fa95733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 02.12.2005 A1 05 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "a781e03efb91b33379bbd5ec7cf72fe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-\n\nAbschluss eines Vertrages und abweichende Abmachungen sogar ausdrücklich vorsieht. Mit der Vorinstanz kann allerdings insoweit einig\ngegangen werden, als sie das Arbeitsverhältnis als ein vertragliches\nund nicht verfügtes erachtet (S. 8, Ziff. 6 Abs. 3 des Entscheides). Auch\nist unbestritten, dass die Gemeinde mit dem Beschwerdeführer seinen\nArbeitseinsatz für die Gemeinde vertraglich regeln wollte. Diese Merkmale unterstreichen aber bloss den vertraglichen Charakter der\nAnstellung. Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, ihre entscheidende Schlussfolgerung, es liege «ein Ausnahmefall im Sinne des PR\nvor, wonach der Gemeinderat mit seinem Mitarbeiter (...) ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Vertrag begründet»\nhabe, zu motivieren. Dafür genügen Hinweise auf vertragliche Regelungen, insbesondere auf die Entlöhnung, nicht. Der Hinweis auf deren\nFestlegung im freien Markt ist ohne sachverhaltsmässige Abstützung.\nDie Entlöhnung wurde nicht in Verhandlungen, sondern einseitig im\nGemeinderat festgelegt und vom Beschwerdeführer akzeptiert. Indem\ndie Vorinstanz der Gemeinde die Kompetenz zum Erlass ihrer Verfügung vom 25. November 2003/04. Februar 2004 absprach und die zivilen Gerichte für zuständig erklärte, ist sie offensichtlich ohne genügende sachliche Begründung von der Rechtsauslegung der Gemeinde\nabgewichen und hat diese durch ihre ersetzt. Die vom Staatsrat vorgenommene Interpretation des Anstellungsverhältnisses hält, wie dargelegt, einer Rechtskontrolle aber nicht stand, weshalb der Entscheid\ndes Staatsrates aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung\nan diesen zurückzuweisen ist.\n"}