{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-12-02", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-111_2005-12-02.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/64d00200c8345eab9b240e0ae0477d34/file/", "Checksum": "9b75655c4ebf13b8f96de81e3fa95733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 02.12.2005 A1 05 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "a781e03efb91b33379bbd5ec7cf72fe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-\n\n 9.3 Die Entstehung des neuen Arbeitsverhältnisses lässt dieses\nebenfalls als öffentlichrechtliches erscheinen. Im Zusammenhang\nmit den Sparmassnahmen zur Sanierung des Haushalts der\nGemeinde musste aus finanziellen Gründen das Engagement des\nBeschwerdeführers bei der Gemeinde neu geregelt werden. Der\nGemeinderat analysierte in seiner Sitzung vom 26. Juli 2001 die Situation und setzte neun Punkte für den mit dem Beschwerdeführer\nabzuschliessenden Vertrag fest. Er beschloss, den von ihm formulierten Arbeitsvertrag dem Beschwerdeführer zur Prüfung und zum\nUnterzeichnen zuzustellen, welchen Vorschlag der Beschwerdefüh-\n90\n\nrer denn auch ohne jede Änderung akzeptiert und unterschrieben\nhat. Im Vorgehen zum Abschluss des Vertrages zeigt sich eine dominante Stellung der Gemeinde.\n\n9.4 Das PR lässt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu, doch\nist dies nur ausnahmsweise mittels eines schriftlichen Arbeitsvertrages möglich (Ziff. I/2 Abs. 2 PR). Aus dieser Bestimmung ergeben sich\nzwei Schlussfolgerungen. Einmal ist der Regelfall das öffentlichrechtliche Verhältnis und zum andern müsste im schriftlichen Arbeitsvertrag\nerwähnt werden, es solle ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis\ngeschaffen werden. Allein das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages\ngenügt nicht, um das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis zu\neinem privatrechtlichen werden zu lassen, nachdem jedes Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde vertraglich begründet werden muss (Ziff. II/2\nPR). Nun enthält der Arbeitsvertrag vom 27./29. Juli 2001 aber nicht\nden geringsten ausdrücklichen Hinweis auf den Willen der Vertragsparteien, einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Dies\ngilt aber auch für die restlichen Akten und den vorausgehenden\nGemeinderatsbeschluss.\n\n10. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass\ndie Gemeinde in Anwendung ihres autonomen Rechts und in Auslegung eines massgeblich von ihr formulierten Vertrags zum Ergebnis\ngekommen ist, es liege ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vor\n(E. 6.2). Vertragsgegenstand oder -zweck (E. 8.3), die Funktion oder\nder Grund der vorliegend vorzunehmenden Unterscheidung (8.4), der\ngenerelle Geltungsanspruch des PR (8.4), die Einbettung der Tätigkeit\ndes Beschwerdeführers (E. 9.2) und die Entstehung und Festsetzung\ndes konkreten Vertragsinhalts (E. 9.3) sowie das Fehlen eines Hinweises auf eine gewollte Ausnahmeregelung als privatrechtliches Arbeitsverhältnis (E. 9.4) drängen die Schlussfolgerung auf, das umstrittene\nArbeitsverhältnis zwischen Gemeinde und ihrem Bausekretär sei dem\nöffentlichrechtlichen Recht unterstellt und damit der Zuständigkeit\nder Zivilgerichtsbarkeit entzogen.\n\n11.Die Hinweise der Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid\nauf vom PR abweichende, eigenständige Vertragsklauseln, wie insbesondere die Entlöhnung, die von der Lohnskala und Ämterklassifikation abweiche, genügen für sich allein noch nicht, den gegenteiligen\nSchluss zu ziehen. Denn vom PR abweichende Regeln im Arbeitsvertrag sind nichts Spezielles, sondern die Regel, weil das PR den\n91\n\n"}