{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-12-02", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-111_2005-12-02.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/64d00200c8345eab9b240e0ae0477d34/file/", "Checksum": "9b75655c4ebf13b8f96de81e3fa95733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 02.12.2005 A1 05 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "a781e03efb91b33379bbd5ec7cf72fe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-\n\nBaugesuche durch die Gemeinde, festgelegt. Er nahm eine öffentliche\nAufgabe wahr. Dabei ist unerheblich, dass er als Bausekretär die Baudossiers nur vorbereitete und nicht Bewilligungsinstanz war. Die Entscheidvorbereitung als solche ist bereits eine öffentliche Aufgabe,\nweshalb für ihn beispielsweise auch die Ausstandsgründe von Art. 10\nAbs. 1 VVRG galten. Der Arbeitsvertrag steht somit in unmittelbarem\nZusammenhang mit einem öffentlichen Leistungsauftrag und muss\nunter diesem Aspekt klar als öffentlichrechtlich beurteilt werden.\n\n8.4 Die Frage nach dem öffentlichen oder privatrechtlichen Charakter des Anstellungsverhältnisses stellt sich zudem vorliegend im\nHinblick auf den Rechtsweg bzw. den Rechtsschutz. In diesem\nZusammenhang ist festzuhalten, dass der öffentlichrechtliche Arbeitgeber unabhängig von der Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses im\nkonkreten Fall an die minimalen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern gebunden ist. Darunter\nfallen die Prinzipien der Legalität, der Verhältnismässigkeit, des Verbots der Willkür und ähnliche Grundsätze. Die Verwaltungsjustiz ist\nim Vergleich mit den Zivilgerichten besser geeignet, die Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse zwischen den öffentlichrechtlichen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern auch unter Einbezug dieser, für die\nprivaten Arbeitsverhältnisse irrelevanten Elemente, zu beurteilen.\nDabei kann die Behörde oder allenfalls der Verwaltungsrichter Bestimmungen aus dem Privatrecht bzw. aus dem OR bei der konkreten Beurteilung beiziehen. Auch unter diesem Aspekt drängt sich die Annahme\neines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses auf.\n\n9. Das Bestehen eines öffentlichrechtlichen Vertrages ist, wie die\nnachfolgenden Ausführungen zeigen, zudem auch aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen.\n\n9.1 Gemäss Ziff. II/2 PR wird bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag\nabgeschlossen und werden dem Arbeitnehmer das PR sowie nach\nMöglichkeit eine Stellenbeschreibung, welche als Bestandteil des\nArbeitsvertrages gelten, ausgehändigt. Mit dieser Bestimmung kommt\nklar zum Ausdruck, dass für alle von der Gemeinde Angestellten, mit\ndenen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, das PR zum integrierenden Bestandteil ihres Arbeitsvertrages wird. Daran vermag auch\ndie im Vertrag enthaltene Bestimmung, wonach soweit der Arbeitsvertrag nichts Abweichendes festlege, die Bestimmungen des Einzel-\n89\n\narbeitsvertrages des OR gelten, nichts zu ändern. Das OR kommt hier\nals subsidiäres Vertragsrecht zum Zug, doch steht das PR, als grundsätzlich für alle Verhältnisse Geltung beanspruchende Regelung, darüber. Dies gilt selbst dann, wenn in einem konkreten Fall praktisch alle\nElemente der Anstellung vertraglich geregelt sind. Auch in einem solchen Fall hätte sich beispielsweise die Anstellung nach den Zuständigkeiten des PR zu richten und wäre, was wesentlich ist, das Anstellungsverhältnis gemäss Ziff. I/2 Abs. 1 PR ein öffentlichrechtliches.\nDer Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das PR sei\nihm nicht ausgehändigt worden resp. er habe davon keine Kenntnis\nerhalten oder es sei vorliegend überhaupt nicht gültig. Im Gegenteil\nbeharrt er in der Verwaltungsbeschwerde vom 08. März 2004 an verschiedenen Stellen auf der Anwendung des PR auf seinen Fall. Auch\ndie Gemeinde als Behörde geht von einem öffentlichrechtlichen\nArbeitsverhältnis aus. Sie tut dies in Anwendung ihres eigenen PR und\nin Auslegung des von ihr vorgeschlagenen und unterzeichneten\nArbeitsvertrages. Von der von ihr vertretenen Interpretation kann, wie\ndargelegt, nicht ohne weiteres abgewichen werden.\n\n9.2 Die Gemeinde hat das Pflichtenheft und die Tätigkeit des\nBeschwerdeführers als Bausekretär in ihre administrativen Dienste\nintegriert. So hält der Arbeitsvertrag fest, die administrativen Arbeiten seien über die Gemeindekanzlei abzuwickeln und die Arbeitseinteilung erfolge, zwar in eigener Verantwortung, jedoch nach Absprache mit den Ressortleitern oder dem Gemeindeschreiber. Auch diese\ngenerelle Einbettung in die kommunalen Dienste spricht gegen den im\nPR für Ausnahmen vorgesehenen, speziellen privatrechtlichen Status.\nDasselbe gilt für die Unterstellung unter die Verschwiegenheit und das\nAmtsgeheimnis, was ebenfalls für die öffentlichrechtliche Natur des\nArbeitsverhältnisses spricht.\n\n"}