{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-12-02", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-111_2005-12-02.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/64d00200c8345eab9b240e0ae0477d34/file/", "Checksum": "9b75655c4ebf13b8f96de81e3fa95733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 02.12.2005 A1 05 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "a781e03efb91b33379bbd5ec7cf72fe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-\n\n 8.2 Das Kantonsgericht hat diese Problemstellung bisher ebenfalls kasuistisch gelöst. So hat es festgehalten, der öffentlichrechtliche\nCharakter der Anstellung eines Arbeitnehmers der öffentlichen Körperschaften sei die Regel. Eine privatrechtliche sei ausnahmsweise für\nuntergeordnete Funktionen in Teilzeit und mit zeitlicher Beschränkung (emplois subalternes, de caractère temporaire ou à temps partiel) vorbehalten (Urteil vom 27. Oktober 1995 i.S. Moulin c. CE mit\nHinweis auf ein nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 22.\nSeptember 1977 i.S. Gemeinde Ayent und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1991 i.S. Gemeinde Chermignon). Das Vorliegen eines Anstellungsvertrages allein genüge nicht, um ein Dienstverhältnis als privatrechtlich erscheinen zu lassen, denn auch\nvertragliche unterstünden grundsätzlich dem öffentlichen Recht\n(Urteil vom 04. Mai 2001 i.S. D. und Gemeinde Leukerbad). Es genüge\nnicht, hielt das Gericht in einem andern Urteil fest, dass in einem\nAnstellungsvertrag unter Verweis auf Bestimmungen des OR vom\nkommunalen Reglement abweichende Klauseln aufgenommen würden, um daraus ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zu machen\n(Urteil vom 10. Juni 1999 i.S. Administration intercommunale de Montana und Randogne). Im Falle der vertraglichen Anstellung einer\nGemeindepolizistin hat das Gericht trotz Vorliegens eines formellen\nAnstellungsvertrages, der allerdings nur wenige Punkte regelte, offen\ngelassen, ob es sich um eine verfügte oder vertragliche Anstellung\n87\n\nhandelte, das Verhältnis aber eindeutig dem öffentlichen Recht zugeordnet, weil es wesentlich durch das kommunale Reglement bestimmt\nwar und die vertraglich festgehaltenen Elemente demgegenüber subsidiär waren und sich im Rahmen des Reglements bewegten (Urteil\nvom 01. April 2005 i.S. B. und Gemeinde S.).\n\n8.3 Wesentliches Element eines jeden Vertrages ist der Vertragsgegenstand. Der Vertrag wird massgeblich vom Zweck geprägt, zu welchem er abgeschlossen wurde (René Rhinow, Verfügung, Verwaltungsvertrag und privatrechtlicher Vertrag, in Festgabe zum\nSchweizerischen Juristentag 1985, S. 303). Der öffentlichrechtliche\nVertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\noder enthält Materien, die an sich vom öffentlichen Recht geregelt\nwerden (Urteil [des Verwaltungsgerichts Zürich] vom 12. Januar 2005\nPB.2004.00074). Der private Vertrag zielt demgegenüber auf die Befriedigung privater Interessen ab.\nVorliegend trat die Gemeinde im Vertrag nicht wie ein Privater auf\nund wollte nicht irgendwelche Interessen verfolgen, sondern sie nahm\nmit der Anstellung des Beschwerdeführers ausschliesslich eine ihr\nvon der kantonalen Gesetzgebung zugewiesene Aufgabe wahr. Konkret\nging es um die Übernahme des Pflichtenhefts eines kommunalen Bausekretärs, welches in erster Linie die Aufgaben des örtlichen Bauwesens umfasst. Ortsplanung und Bauwesen sind eigenständige, öffentliche Befugnisse der Walliser Gemeinden und betreffen deren\nKernaufgaben (Art. 6 lit. c GGO und GemG). Die Gemeinden müssen\ndie Gesuche innerhalb der Bauzonen sowie der Maiensäss-, Weiler und\nErhaltungszonen beurteilen und bewilligen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Baugesetz vom 08. Februar 1996 [BauG; GS/VS 705.1]). Sie führen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und bei eigenen Bauvorhaben die\nöffentliche Planauflage durch und leiten danach die Bauakten mit ihrer\nVormeinung an die kantonale Baubewilligungsbehörde weiter (Art. 46\nAbs. 2 Bauverordnung vom 02. Oktober 1996 [BauV; 705.100]).\nSchliesslich haben sie im Rahmen der Bewilligungskompetenz die\nBaupolizei wahrzunehmen und ausserhalb der Bauzone baupolizeiliche Mitwirkungspflichten (Art. 49 Abs. 1 und 6 BauG). Das Bauwesen\nstellt daher offensichtlich eine öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens\ndar. Die Arbeit des Bausekretärs steht somit in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bzw. sie betrifft\neinen öffentlichrechtlich normierten Gegenstand. Mit dem Arbeitsvertrag wurden die Arbeitsbereiche des Beschwerdeführers im Rahmen\ndes Vollzugs einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Behandlung der\n88\n\n"}