{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-12-02", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-111_2005-12-02.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/64d00200c8345eab9b240e0ae0477d34/file/", "Checksum": "9b75655c4ebf13b8f96de81e3fa95733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 02.12.2005 A1 05 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "a781e03efb91b33379bbd5ec7cf72fe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-\n\n 7.2.1 Aus diesem Vertragswerk geht einmal hervor, dass der\nBeschwerdeführer als Bausekretär, dessen Aufgabengebiet sich grundsätzlich mit allen anfallenden Arbeiten der Baukommission deckte,\nangestellt wurde. Er erhielt die Weisung, die administrativen Arbeiten\ndurch die Mitarbeiter im Gemeindebüro erledigen zu lassen und\nanderweitige Aufgaben nur nach ausdrücklicher Absprache mit den\nRessortleitern zu übernehmen. Der Arbeitsvertrag enthielt zwar keinen Hinweis darauf, dass das PR auch für ihn gelte, wohl aber einen\nsolchen für die Anwendung des OR. Der Vertrag bezeichnet sich auch\nnicht als ausnahmsweise privatrechtliches Arbeitsverhältnis.\n\n7.2.2 Als weiteres Ergebnis kann bereits jetzt festgehalten werden,\ndass auch der Vertrag als solcher keine schlüssige Antwort auf die\nFrage nach der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses gibt. Der Vertragsinhalt deckt sich mit\ndem Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juli 2001 resp. enthält die\nbeschlossenen Vorgaben. Er definiert sich selbst nicht ausdrücklich\nals privat- oder öffentlichrechtlich.\n\n8. Es ist somit im Folgenden aufgrund der konkreten Sachumstände abzuklären, ob das Anstellungsverhältnis privatrechtlicher\noder öffentlichrechtlicher Natur ist, da von der Beantwortung dieser\nFrage die Zuständigkeit auch des Staatsrates und die Richtigkeit des\nNichteintretensentscheids abhängt.\n\n8.1 Die bundesgerichtliche Praxis zur Abgrenzung bundesprivatrechtlicher Streitigkeiten von öffentlichrechtlichen ist kasuistisch\ngeprägt (BGE 128 III 250 E. 2a; 126 III 431 E. 2c/bb; 120 II 412 E. 1b; 109\nIb 146 E. 1b). Nach ihr sind für die Abgrenzung verschiedene Theorien\nentwickelt worden, deren grundsätzliche Abgrenzungskriterien sich\nnicht ausschliessen und die im Einzelfall heranzuziehen sind, soweit\nsie sich am besten zur Lösung der konkreten Fragestellung eignen. Das\n86\n\nBundesgericht zieht etwa die Subjektions- oder auch Subordinationstheorie bei, welche das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der\nBeteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt; daneben\nzieht es aber auch die Interessen- und Funktionstheorie bei, die\ndanach unterscheidet, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt\nbzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden. Bei der konkreten Anwendung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung\nzwischen privatem und öffentlichem Recht ganz verschiedene Funktionen zukommen können, je nach den Regelungsbedürfnissen und\nden Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen (BGE 128 III 250 E.\n2a mit Hinw.; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, 1/B IV S. 2 f.). Bei der Abgrenzung misst die Praxis\nformalen Gesichtspunkten weniger Bedeutung zu. Es ist nicht ausschlaggebend, ob bei der konkreten Ausgestaltung einer Rechtsbeziehung auf privatrechtliche Regeln verwiesen oder ob das Verhältnis\ndurch Verfügung oder Vertrag begründet wird (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I Nr. 1 B III, S. 5).\n\n"}