{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-12-02", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-111_2005-12-02.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/64d00200c8345eab9b240e0ae0477d34/file/", "Checksum": "9b75655c4ebf13b8f96de81e3fa95733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 02.12.2005 A1 05 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "a781e03efb91b33379bbd5ec7cf72fe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-\n\n 7.1 Gemäss Ziff. I/1 PR (Allgemeines) regelt das PR unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen das Arbeitsverhältnis aller Arbeitnehmer der Gemeinde (Abs. 1), wobei abweichende Bestimmungen in den\nEinzelarbeitsverträgen sowie zwingende Bestimmungen des kantonalen Rechts vorbehalten bleiben (Abs. 2) und bei fehlender Regelung im\nPR und Arbeitsvertrag subsidiär die Normen des OR über den Arbeitsvertrag gelten sollen. Ziff. I/2 PR hält fest, «die Mitarbeiter stehen zur\nGemeinde im Angestelltenverhältnis. Dieses ist öffentlich-rechtlicher\nNatur» (Abs. 1). «In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat mit Mitarbeitern privatrechtliche Arbeitsverhältnisse durch schriftlichen Vertrag begründen» (Abs. 2). Nach Ziff. II/1 PR (Entstehung des Arbeitsverhältnisses) stellt der Gemeinderat die Arbeitnehmer an; nach Ziff.\nII/2 PR wird bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem\nArbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und es\nwerden dem Arbeitnehmer das PR sowie eine Stellenbeschreibung\n(soweit vorhanden), welche als Bestandteil des Arbeitsvertrages gelten, ausgehändigt.\n84\n\n7.1.1 Diese Regelung im PR zeigt einmal, dass im Regelfall alle\nArbeitsverhältnisse dem PR unterworfen sind und die Anstellung\ntrotzdem in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt wird. Das PR\nenthält eine Rangordnung der anzuwenden Bestimmungen. Vom PR\nallenfalls abweichende Klauseln des Einzelarbeitsvertrags gehen diesem vor. Das PR spricht sich aber nicht explizit darüber aus, ob\ngewisse seiner Bestimmungen allenfalls einen zwingenden Charakter\nhaben, von denen auch in einem Arbeitsvertrag nicht abgewichen\nwerden kann. Es behält dagegen ausdrücklich die Anwendung zwingender kantonaler Bestimmungen vor. Nach den Vertragsklauseln gilt\ndas PR und, soweit weder der Arbeitsvertrag noch das PR für einen\nSachverhalt eine Norm vorsehen, gelten die Art. 319 ff. OR. Zusätzlich\ndefiniert das PR das Angestelltenverhältnis grundsätzlich als öffentlichrechtliches, was in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsauffassung steht (Paul Richli, Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des\nNew Public Managements, Bern 1996, S. 56; Mathias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 228; Rhinow/Krähenbühl, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 468). Gemäss PR kann der\nGemeinderat aber in Ausnahmefällen ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründen.\n\n7.1.2 Aus dieser Grundregelung kann hier vorerst abgeleitet werden, dass das Vorliegen eines Vertrages als solches noch keine Antwort auf die hier zu beantwortende Frage nach der privatrechtlichen\noder öffentlichrechtlichen Natur des Anstellungsverhältnisses gibt, da\ndas PR selbst für jede Anstellung gilt und es für jedes Arbeitsverhältnis das Rechtsinstitut des Vertrags vorsieht. Zudem erklärt es, im\nRegelfall handle es sich um ein öffentlichrechtliches und nur ausnahmsweise um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.\n\n7.2 Der Gemeinderat beschloss am 26. Juli 2001 dem Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab dem 01. August 2001 zu\nunterbreiten. Er hielt gemäss Protokoll der erwähnten Sitzung als\nwichtigste Bestandteile des Vertragsvorschlags eine temporäre\nAnstellung als Bausekretär mit Entlöhnung im Stundenlohn zur Bewältigung aller anfallenden Arbeiten der Baukommission fest, wobei die\nrein administrativen Arbeiten durch die Abteilung Gemeindebüro erledigt und anderweitige Arbeiten nur nach vorheriger Absprache mit\nden jeweiligen Ressortleitern übernommen werden sollten. Die\nArbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwortung, aber nach\nAbsprache mit den jeweils zuständigen Ressortleitern oder dem\n85\n\nGemeindeschreiber zu erfolgen. Die Lohnbestandteile pro Stunde und\ndie Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurden festgelegt und der Vertrag sollte zudem einen Hinweis auf Verschwiegenheit und Amtsgeheimnis enthalten. Der Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001, vom\nBeschwerdeführer am 29. Juli 2001 unterzeichnet, umfasste genau die\nvom Gemeinderat festgelegten Punkte und enthielt zudem den Hinweis, soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes festlege, gälten die\nBestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des OR.\n\n"}