{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-12-02", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-111_2005-12-02.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/64d00200c8345eab9b240e0ae0477d34/file/", "Checksum": "9b75655c4ebf13b8f96de81e3fa95733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 02.12.2005 A1 05 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 02.12.2005 A1 05 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "a781e03efb91b33379bbd5ec7cf72fe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2005 A1 05 111\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.  Gemeinde L.  Öffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung  – Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifi-  kation der Anstellung.  – Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die  Aufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.  – Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.  Fonction publique: droit public et droit civil  – L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juri-  dique des rapports de service.  – Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressor-  tissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.  – Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un  engagement.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001  als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss  Vertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden  Arbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administra-  tiven Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu neh-  men waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwor-\n\n 82\nKGVS A1 05 111\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 02. Dezember 2005 i.S. A.B. c.\nGemeinde L.\n\nÖffentlichrechtliche - privatrechtliche Anstellung\n– Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend über die rechtliche Qualifikation der Anstellung.\n– Wesentliches Kriterium ist der Zweck des Vertrages resp. der Bereich oder die\nAufgabe, die dem kommunalen Angestellten übertragen wird.\n– Berücksichtigung der konkreten Umstände für die Qualifikation einer Anstellung.\nFonction publique: droit public et droit civil\n– L’existence d’un contrat d’engagement n’est pas décisive quant à la nature juridique des rapports de service.\n– Le critère essentiel est le but du contrat, ou le domaine juridique auquel ressortissent l’activité ou les tâches de la personne engagée.\n– Prise en considération des circonstances concrètes pour la qualification d’un\nengagement.\n\nGekürzter Sachverhalt\nDie Gemeinde L. stellte A.B. mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001\nals Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt an. Gemäss\nVertrag umfasste sein Aufgabengebiet grundsätzlich alle anfallenden\nArbeiten der Baukommission, wobei im Speziellen für die administrativen Arbeiten die Dienste des Gemeindebüros in Anspruch zu nehmen waren. Die Arbeitseinteilung hatte zwar in eigener Verantwortung, jedoch in Absprache mit den Ressortleitern oder dem\nGemeindeschreiber zur erfolgen. Anderweitige kommunale Aufgaben\ndurften nur nach vorheriger Absprache mit den jeweiligen Ressortleitern übernommen werden. Der Stundenlohn wurde auf Fr. 75.– brutto\nfestgelegt und A.B. ferner auf die Verschwiegenheit und das Amtsgeheimnis hingewiesen. Gemäss Vertrag sollten schliesslich, soweit dieser nichts Abweichendes festlege, die allgemeinen Bestimmungen des\nEinzelarbeitsvertrages des OR gelten.\nDie Gemeinde eröffnete A.B. am 21. August 2002 die Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2002. In der Folge ergaben\nsich Differenzen zwischen A.B. und der Gemeinde bezüglich Wirksamkeit der Auflösung und über die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Ohne gütliche Einigung gelangte A.B.\nvorerst ans Arbeitsgericht des Kantons Wallis, das sich, die Angelegenheit als öffentlichrechtlich qualifizierend, für unzuständig\n83\n\nerklärte. Die darauf von der Gemeinde erlassene Verfügung, welche\ndie Begehren des früheren Angestellten insgesamt abwies, focht dieser am 08. März 2004 beim Staatsrat an und verlangte, die Gemeinde\nmüsse ihm als Lohn, Kinderzulagen und Abgangsentschädigung total\nca. Fr. 160 000.– bezahlen. Am 11. Mai 2005 trat der Staatsrat auf die\nBeschwerde nicht ein, weil seiner Ansicht nach ein Rechtsverhältnis\nvertraglicher Natur vorliege, das dem öffentlichen Recht sowie der\nZuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen sei. Eine dagegen von A.B. beim Kantonsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess dieses am\n02. Dezember 2005 gut und wies den Staatsrat an, über die Begehren\nmateriell zu entscheiden.\n\nErwägungen\n7. Die Gemeinde hat mit dem Personalreglement (PR) eine Reglementierung des Statuts ihrer Angestellten im Sinne von Art. 83 GGO\nbeschlossen und dadurch kommunales, autonomes Recht geschaffen.\nDamit wird die Rechtsstellung der kommunalen Beamten oder Angestellten der Gemeinde primär durch dieses Reglement geordnet. Der\nGemeinde kommt bei der Anwendung und Interpretation ihres Rechts\neine gewisse Autonomie zu, die eine Beschwerdeinstanz respektieren\nmuss und von welcher Rechtsauslegung sie nicht ohne triftige Gründe\nabweichen kann.\n\n"}